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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Internet)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH (nachfolgend auch „wir“, „uns“) regeln sowohl den Erwerb von Tickets von der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH (Teil A) als auch die Bedingungen, die für die Durchführung der Veranstaltung durch die Elbjazz GmbH als Veranstalter gelten (Teil B). Ferner gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.

 

Teil A Ticketerwerb/ Einschluss von Reiseleistungen

Die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH vertreibt die Tickets im Auftrag des Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der*die Kunde*in („Kundschaft“) die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand. Da die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH als Vermittlerin oder Kommissionärin Tickets im Auftrag der Elbjazz GmbH vertreibt, ist die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH nicht selbst Veranstalterin der angebotenen Veranstaltung. Diese wird durch die Elbjazz GmbH durchgeführt, die auch Aussteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem*der Kunden*in und der Elbjazz GmbH zustande. Für diese vertraglichen Beziehungen gelten die Bedingungen gemäß Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sofern Tickets mit Beförderungsleistungen Dritter kombiniert werden, gelten für die Beförderungsleistungen die Geschäftsbedingungen der Dritten. Die Kundschaft wird gebeten, sich bezüglich der Beförderungsleistungen mit den Geschäftsbedingungen der Dritten vertraut zu machen. Etwaige Ansprüche bezüglich der Beförderungsleistungen, sind gegenüber den Dritten geltend zu machen.

 

Themenübersicht Teil A

I. Geltungsbereich

II. Vertragsabschluss, Stornierung

III. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

IV. Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular

V. Upgrades und Umtausch

VI. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf

VII. Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

VIII. Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

 

I. Geltungsbereich

Für sämtliche Verträge und erteilte Aufträge die Lieferung von Tickets betreffend gelten im Verhältnis zur FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Vertragsabschluss, Stornierung

II.1

Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht von der Kundschaft aus, sobald das Feld "Kaufen" angeklickt worden ist. Erst mit Zustimmung und Übersendung der Transaktionsnummer durch die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH an die Kundschaft kommt ein Vertrag zwischen der Kundschaft und dem jeweiligen Veranstalter (kann auch die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH sein) zustande. Hiervon abweichend kommt bei der Zahlart Vorkasse der Vertrag mit der Übersendung der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Zahlung bei der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH zustande.

II.2

Die Kundschaft hat ihre Sendung nach Erhalt umgehend auf Vollständigkeit zu prüfen. Reklamationen können nur bis 7 Tage nach Erhalt der Sendung angenommen werden.

Für die Richtigkeit, der im Onlineauftritt der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH enthaltenen Daten wird - sofern es um Veranstaltungen geht, bei denen die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH nicht Veranstalterin ist - keine Gewähr übernommen.

II.3

Die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH ist berechtigt eine Bestellung der Kundschaft, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn die Kundschaft gegen von dem Veranstalter oder von der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde*in, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.

II.4

Auf das vorgenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

II.5

Im Falle von Absage, Abbruch, Verlegung, oder sonstiger Art der Nichtdurchführung einer Veranstaltung richten sich die Ansprüche des*der Kunden*in allein nach der Vertragsbeziehung zu dem jeweiligen Veranstalter. Hat FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH die Tickets selbst als Veranstalterin vertrieben, richten sich die Ansprüche des Kunden insoweit nach den untenstehenden Bedingungen, die für Veranstaltungen gelten (Teil B I.4).

III. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

III.1

Die Zahlung ist je nach Veranstaltung und Bestellmodalität per Kreditkarte (Visa oder MasterCard), durch Vorkasse per Überweisung oder per Sofortüberweisung möglich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive aller Gebühren ist bei den Zahlarten Kreditkarte und Sofortüberweisung nach Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Hiervon abweichend ist bei der Zahlart Vorkasse, der Gesamtpreis bis zu dem mitgeteilten Datum vollständig auf das von der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH benannte Konto zu überweisen. Die Zahlungsabwicklung für Visa und MasterCard erfolgt über die CTS EVENTIM Nederland B.V., Postfach 3096, 2130 KB Hoofddorp, Niederlande. Bei Sofortüberweisungen erfolgt die Zahlungsabwicklung über die SOFORT GmbH.

III.2

Im Falle einer Internetbestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Diese Gebühren werden der Kundschaft bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt, darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten. Eine Geschenkverpackung wird mit den jeweils angezeigten Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

III.3

Da die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH die Tickets im Auftrag der Elbjazz GmbH als Vermittlerin oder Kommissionärin vertreibt, kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem*der Kunden*in („Kundschaft“) und der Elbjazz GmbH zustande. Sofern die Kundschaft – abgesehen vom Fall eines etwaigen Widerrufs gemäß nachfolgender Ziffer IV. – Ansprüche auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen haben sollte, kann sie sich daher hiermit allein an die Elbjazz GmbH halten. Etwaige Service- und Versandkosten einschließlich Vorverkaufsgebühren verbleiben, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, endgültig bei der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH.

IV. Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular

Ein Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher*innen. Verbraucher*innen sind alle natürlichen Personen die Tickets zu Zwecken erwerben wollen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher*innen besteht nicht bzw. das Widerrufsrecht für Verbraucher*innen kann mit folgenden Verträgen vorzeitig erlöschen:

-  Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Das heißt soweit die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.

- Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB).

Im Übrigen gilt für Verträge mit Verbraucher*innen das Folgende:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH, Große Elbstraße 277a, 22767 Hamburg, Fax: +49(0)40 853 88 999, E-Mail: serviceteam@fkpscorpio.com

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück:

an FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH, Kundenservice, Große Elbstraße 277a, 22767 Hamburg

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

Bestellt am (*) / erhalten am (*):

Name des/der Verbrauchers/in:

Anschrift des/der Verbrauchers/in:

Unterschrift des/der Verbrauchers/in (nur bei Mitteilung auf Papier):

Datum:

___________________
(*) unzutreffendes streichen

Hier können Sie das Muster / Widerrufsformular als PDF abrufen.

 

Ende der Widerrufsbelehrung und des Muster-/Widerrufsformulars

Folgen des Widerrufs

Im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher*innen gilt das Folgende:

Die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH kann die Rückzahlung verweigern, bis die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH die Ware wieder zurückerhalten hat oder bis die Verbraucher*innen den Nachweis erbracht hat, dass die Ware zurückgesandt worden ist, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Verbraucher*innen haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet wurde, an die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der*die Verbraucher*in die Ware vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Verbraucher*innen tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kundschaft muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf ein zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

V. Upgrades und Umtausch

V.1

Ein Upgrade eines bereits gekauften und durch die Kundschaft bezahlten Tickets von einer Ticketkategorie in eine höherwertige Ticketkategorie ist nur dann möglich, wenn die höherwertige Ticketkategorie noch nicht ausverkauft ist. Das Upgrade muss telefonisch erfolgen (+49 (0)40 - 743 059 44). Es wird, neben dem rechnerischen Aufpreis in Höhe der Differenz der beiden Tickets, eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € fällig.

V.2

Die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits gekaufte und durch den Kunden bezahlte Tickets in ein anderes Ticket der gleichwertigen Ticketkategorie umzutauschen. Die Anfrage eines Umtauschs muss telefonisch erfolgen (+49 (0)40 - 743 059 44) und durch die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH bestätigt werden. Im Falle eines Umtauschs fällt eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € an.

VI. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf

VI.1

Ist die Kundschaft Verbraucher*in, behält die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus den Tickets ergebenden Anspruchs unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.

VI.2

Ist die Kundschaft nicht Verbraucher*in, mithin Unternehmer*in, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behält die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Kundschaft vor. Bei personalisierten Tickets gilt die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung des Ausgleichs einer noch offenen Forderung aus der Geschäftsverbindung mit der Kundschaft.

Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar. Unternehmer*in ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

VI.3

Ein Recht zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung steht der Kundschaft nur zu mit Ansprüchen und/oder Rechten, die rechtskräftig festgestellt oder von der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat die Kundschaft ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit ihr Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI.4

Befindet sich die Kundschaft gegenüber der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

VI.5

Soweit die Forderungen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH gegenüber der Kundschaft nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, wird die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH auf Verlangen der Kundschaft bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben.

VII. Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

VII.1

Die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

VII.2

Des Weiteren haftet die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH, sofern und soweit sie eine Garantie abgegeben hat und diese Garantie verletzt wird.

VII.3

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH - sofern nicht bereits eine Haftung gemäß Ziffern A. VII.1 oder A. VII.2 besteht - nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung die Kundschaft regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

VII.4

Sofern und soweit eine Haftung der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH nicht gemäß Ziffer VII.1 oder Ziffer A. VII.2 oder Ziffer A. VII.3 gegeben ist, ist die Haftung der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VII.5

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen / -ausschlüsse dieser Ziffer A. VII gelten auch für die Haftung der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH für ihre Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH.

VIII. Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen

Die Kundschaft darf Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit Zustimmung der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH verwenden. Für jeden Fall des Verstoßes kann die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH nach billigem Ermessen eine angemessene, von der Kundschaft zu entrichtende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe festsetzen. Im Falle eines Dauerverstoßes kann eine Vertragsstrafe wiederholt festgesetzt werden.

Sonstige Ansprüche der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH bleiben unberührt.  Die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen korrespondierenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

IX.1

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher*innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucher*innen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

IX.2

Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Hamburg, sofern die Kundschaft Unternehmer*in, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

IX.3

Ist die Kundschaft Kauffrau/-mann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Wohnsitz (z.B. Hauptsitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung etc.) im Inland, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Soweit die Kundschaft ihren Wohnsitz nicht im Inland hat und kein Verbraucher ist, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für derartige (sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende) Streitigkeiten ebenfalls Hamburg. Darüber hinaus ist Hamburg auch für alle anderen Fälle derartiger Streitigkeiten, in denen die Kundschaft ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, ausschließlicher Gerichtsstand. Jedoch sind die vorstehenden Gerichtsstände nur insoweit ausschließlich, als nicht gesetzlich zwingend ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH ist im Übrigen berechtigt, ihre Kundschaft in jedem Fall auch an deren allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen national oder international gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.

IX.4

Die Europäische Kommission stellt ab dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH lautet: info@fkpscorpio.com

IX.5

Sofern die Kundschaft Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist die FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Kunden*innen, die Verbraucher*innen sind, nicht teilnimmt.

 

 

Teil B Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elbjazz GmbH für die Durchführung von Veranstaltungen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

II. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten

III. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN für die Durchführung von Festivals

I.1 Definition Veranstaltungsgelände

Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet.

I.2 Zutrittsberechtigungen

Die Regelungen für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre finden sich hier auf der Internetseite des Festivals.

Im Übrigen gelten für alle Veranstaltungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

I.3 Die Haftung des Veranstalters (Elbjazz GmbH)

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht

- für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

- in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie

- für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertraut und vertrauen darf

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Gastes zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

I.4 Absage / Abbruch / Verlegung der Veranstaltung

I.4.1 Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.

I.4.2 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich dem Umfange nach auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber bzw. Gast einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziffer I.3. entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Erwerber eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

I.4.3 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, insbesondere im Falle von Mutationen des Corona-Virus), ist das Recht des Ticketinhabers bzw. Gastes, von dem Vertrag zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat der Veranstalter nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Der Ticketinhaber bzw. Gast kann jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer I.4.2 verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für ihn unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin).

Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.

Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft der Veranstalter nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.

I.4.4 Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter endgültig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später – insbesondere nach Prüfung des Veranstalters, ob die Veranstaltung nachgeholt und/oder verschoben werden kann – erfolgt,  und hat der Veranstalter die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nach den Regelungen der Ziffer I.4.3  nicht zu vertreten, so erlischt ein Anspruch des Gastes auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Ticketpreises nach Ablauf von sechs Monaten.

Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis des Gastes von der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruches.  Etwaige Versandkosten sowie Service- und Vorverkaufsgebühren werden, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, nicht rückerstattet. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.

I.4.5 Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.

I.5 Betreten und Verlassen eines Veranstaltungsgeländes

Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet, dem Gast wird ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes ist das unbeschädigte Armband mit Original-Verschluss vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

I.6 Sicherheitskontrollen

Beim Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Festivals ist untersagt. Die jeweils gültige Liste aller verbotenen Gegenstände ist auf der Internetseite des Festivals hier einsehbar. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehreren Gegenständen dieser Liste kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Gast nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Gast zu verwahren.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Gäste bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

I.7 Bild- und Tonaufzeichnungen

Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Gast den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Gast nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.

Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

I.8 Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen.

Mit dem Betreten des Festivalgeländes, willigt der Gast unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet), ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Gast dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Gastes in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Gastes aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

I.9 Ausschluss von Gästen

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Gast auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Gast von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter Gebrauch von seinem Ausschlussrecht, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

I.10 Hör- und Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Gastes zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

I.11 Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als zu dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.

Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

I.12 Anreise der Gäste, Parken

Der Gast ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Kfz auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt.

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Parkplatzes.

Es gelten jeweils ergänzend die auf der Internetseite des Festivals publizierten Parkhinweise; den Anweisungen desOrdnungsdienstpersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.

I.13 Programmänderungen bei Festivals

Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler*inne/-gruppen um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Gastes wegen der Absage einzelner Künstler*inne/-gruppen, auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.

I.14 Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Gästekapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

I.15 Sperrung/ Räumung von Flächen bei Festivals

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

I.16 Witterungseinflüsse/ Passende Kleidung und Schuhwerk

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Gäste die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer B. I.4.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Gast der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf teilweise unebenen Flächen statt. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

I.17 Verbot des gewerblichen Pfandsammelns/ Verbot gewerblicher Verkaufsstellen

Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenständen), die mit einem Pfand versehen sind zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, ist auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände strengstens untersagt.

Der Veranstalter behält sich vor Gäste, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von der Veranstaltung auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.

Es ist strengstens untersagt ohne Zustimmung des Veranstalters Verkaufsstellen auf dem Veranstaltungsgelände zu betreiben. Die Zustimmung des Veranstalters ist im Vorwege der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. Der Veranstalter behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.

I.18 Aushänge/ Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Internetseite des Veranstalters/der Veranstaltung.

I.19 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

I.19.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher*innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucher*innen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

I.19.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Hamburg, sofern die Kundschaft Unternehmer*in, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

I.19.3 Ist die Kundschaft Kauffrau/-mann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Wohnsitz (z.B. Hauptsitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung etc.)  im Inland, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Soweit die Kundschaft ihren Wohnsitz nicht im Inland hat und kein Verbraucher ist, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für derartige (sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende) Streitigkeiten ebenfalls Hamburg. Darüber hinaus ist Hamburg auch für alle anderen Fälle derartiger Streitigkeiten, in denen die Kundschaft ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, ausschließlicher Gerichtsstand. Jedoch sind die vorstehenden Gerichtsstände nur insoweit ausschließlich, als nicht gesetzlich zwingend ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die Elbjazz GmbH ist im Übrigen berechtigt, ihre Kundschaft in jedem Fall auch an deren allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen national oder international gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.

I.19.4 Für Gäste, die Verbraucher*innen sind, wird vorsorglich nochmals auf Folgendes hingewiesen:

Online-Streitbeilegung

1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie auch in unserem Impressum; sie lautet: ahoi@elbjazz.de

2. Wir sind weder verpflichtet, noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren der Europäischen Kommission bzw. nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Verbraucher*innen sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
 

II. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten

II.1 Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung

II.1.1 Die Veranstalterin behält sich vor, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten im angemessenen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävention sowie zur Kontaktverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (Testungen und/oder Immunisierungsnachweise) sowie die Mitwirkung an angemessen Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.

II.1.2 Die Veranstalterin ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucherinnen vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn die Besucherin:

a. erforderliche personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, (Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum Gesundheitszustand und Aufenthalt in Risikogebieten) vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung nicht mitteilt, wobei die Veranstalterin insbesondere - unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts - berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln, oder
b. keinen Nachweis über die Durchführung erforderlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen tagesaktuellen negativen Test auf das Coronavirus oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis), vorlegt, oder
c. in den letzten zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sich mit dem Coronavirus infiziert hat, mit einer Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Testungen) eingehalten hat,
d. eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftiger Weise darauf schließen lassen, dass von der Besucherin ein Gesundheitsrisiko ausgeht, oder
e. sich weigert, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert, sofern die Verweigerung des Zutritts bzw. der Ausschluss vom Veranstaltungsgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a. bis e. nach der von der Veranstalterin vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheinen.

II.1.3 Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

II.2 Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung

II.2.1 Die Veranstalterin kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungs­handlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann die Veranstalterin anordnen:

a. Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen (z.B. FFP2-Masken) vor und auf dem Veranstaltungsgelände;
b. Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;
c. Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur oder Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B. SARS-CoV-2-Virus einschließlich mutierter Virusformen);
d. Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder gesundheitsbezogener Aspekte dienlich und angemessen sind.

II.2.2 Die Besucherinnen haben den Anordnungen der Veranstalterin sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Die Veranstalterin kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass ihre Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, gelten die Regelungen der Ziffer B. II.1.3.

II.3 Bestehen von Infektionsrisiken

Die Veranstalterin weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

II.4 Absage / Verlegung / Reduzierung der Teilnehmerzahl

II.4.1 Wird die Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie einschließlich Mutationen oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von der Veranstalterin zu vertreten ist, wird die Veranstalterin die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer B.I.4.

II.4.2 Muss nach dem Beginn des Kartenvorverkaufs die maximale Besucherinnenzahl im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherinnenzahl, ist die Veranstalterin berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. Backstage-Bereich) berechtigen. Darüber hinaus ist die Veranstalterin in diesem Falle berechtigt, im erforderlichen Umfang Sitzplätze innerhalb derselben Preiskategorie neu zu verteilen, um z.B. notwendige Abstände zwischen den Besucherinnen einzuhalten, sowie – ohne Aufpreis – der Besucherin einen Sitzplatz einer höheren Preiskategorie zuzuweisen oder Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln.

Die Zuweisung von Sitzplätzen einer niedrigeren Preiskategorie als auch die Umwandlung von Sitzplätzen in Stehplätze sind nur möglich gegen Erstattung der Preisdifferenz; die Besucherin ist in diesem Falle innerhalb einer von der Veranstalterin angemessen zu setzenden Frist nach Zugang der Mitteilung über diese Zuweisung bzw. Umwandlung zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, worauf die Veranstalterin in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen wird.

Die Veranstalterin wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmten, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.

Für stornierte Tickets erhält die Besucherin den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kartenpreis erstattet oder, nach Wahl der Veranstalterin, einen entsprechenden Wertgutschein, wenn die Veranstalterin aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s. Ziffer B.I.3).
 

III. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

III.1 Definition Veranstaltungsgelände: Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet.

III.2 Geltung der HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Gast dieser Hausordnung in Ziffer B. II. Soweit bestimmte Regelungen der Hausordnung auch für das Festivalgelände gelten, wird dies in den jeweiligen Regelungen explizit angesprochen.

III.3 Anordnungen des Ordnungsdienstes

Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist jederzeit Folge zu leisten.

III.4 (Wieder-) Betreten des Veranstaltungsgeländes

Beim erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die Tickets komplett entwertet und den Gästen wird ein Armband mit befestigtem Verschluss („Festivalbändchen") angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Festivalbändchen mit Originalverschluss vorzuzeigen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. 

III.5 Kein Eintritt für auffällige Gäste

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Gäste haben keinen Anspruch auf Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist Folge zu leisten.

III.6 Sicherheitskontrollen/ Verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Gegenstände.

Die vollständige Liste aller erlaubten und verbotenen Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände ist in aktueller Gültigkeit hier einsehbar.

Das Mitführen der auf der Internetseite des Festivals genannten verbotenen Gegenstände kann zur Abweisung des Gastes und zum Ausschluss des Gastes von der Veranstaltung führen.

Führt ein Gast auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände bei sich, so behält sich der Veranstalter vor, den Gast bei der Polizei anzuzeigen.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände einen Gast bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

Auf dem Veranstaltungsgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen. Es ist nicht gestattet, eigene Getränke auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter kann hiervon jedoch Ausnahmen zulassen. Diese sind in ihrer hier einsehbar.

III.7 Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

III.8 Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht erlaubt.

III.9 Haftung des Veranstalters bei Diebstahl etc./ Schließfächer

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die der nutzenden Person und dem Gast durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer B.  I.3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend.

III.10 Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.

III.11 Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz. Es wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer B. I.2.

III.12 Nutzung der Toiletten

Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Gast gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem „gelben Band“ geahndet werden (s. Ziffer B. I.2.).

III.13 Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

III.14 Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und dem Festivalgelände ist verboten

III.15 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen sämtlicher in Betracht kommender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), angezeigt.

III.16 Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.

III.17 Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.

Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst), verliert die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

III.18 Verbot der Gefährdung anderer Gäste

Jede Gefährdung anderer Gäste - insbesondere durch "Crowd Surfen" oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) - ist strengstens untersagt. Je nach Schwere der Gefährdung anderer Gäste (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörper wird Anzeige erstattet.

III.19 Rauchverbot

Das Rauchen in geschlossenen Räumen und Zelten ist nicht gestattet.

III.20 Sonstige Anweisungen / Hinweise

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge, insbesondere eine etwaige Hausordnung, und die Anweisungen des Ordnungsdienstes vor Ort. Ferner gelten die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Internetseite des Festivals.

III.21 Präventionsmaßnahmen

Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z.B. Abstands-gebote, Mundschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Beispielsweise kann der Veranstalter auch Gäste, bei denen eine erhöhte Körpertemperatur festgestellt wird und/oder Gäste, die sich weigern, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, von der Veranstaltung ausschließen. Die Gäste haben diesen Anordnungen sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.

 

Stand: 10. November 2021